Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.
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BSAVfV § 16 Übergangsregelung
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Referenzen
- § 13 Absatz 1 Satz 2 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.