BSAVfV § 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.

Referenzen

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