Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen.
BSeeSchG § 5a
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.