BSHGebV Anlage (zu § 2 Absatz 1)

Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro I.
Flaggenrecht
1001 Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten 75 1002 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen 60 1003 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge 1003.1 bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 1 665 1003.2 mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 12 225 1003.3 bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 925 1003.4 mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 6 225 1004 Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister
75
1005 Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 90 II.
Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen
2001 Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) 25 – 145 2002 Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV 25 – 75 2003 Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV 1 500 – 4 320 2004 Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003 300 – 1 300 2005 Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV 12,50 – 37,50 III.
Schiffsvermessung
3001 Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten Grundgebühr 1 000
zuzüglich 0,7 je
BRZ/BRT,
(höchstens 12 000)
3002 Nachbauten (erster Nachbau) 50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001
3003 Nachbauten einer Serie 30 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 500
3004 für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs) 200 3100 Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten 125 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001
3101 Nachbau (erster Nachbau) 50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 800
3102 Nachbauten einer Serie 30 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001,
mindestens 500
3103 Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) 695 3104 Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) 350 3105 Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m 150 3300 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung) 445 3301 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) 100 3800 Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die 150 Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001) Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100) 3801 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung 115 für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105) für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und 3301) für die Eintragung in das Schiffbauregister über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis 3802 Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen 100 IV.
Nautische Systeme, Anlagen,
Geräte, Instrumente und Funkausrüstung
Vorbemerkungen 1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz nicht enthalten. 2. Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten sind. 3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzelpositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. 4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterungen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und 90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden. 4001 Gerätekategorie A (siehe Anhang 2) 300 – 900 4002 Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) 500 – 2 500 4003 Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) 2 000 – 6 000 4004 Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) 4 000 – 9 000 4005 Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) 8 000 – 14 000 4006 Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) 13 000 – 25 000 4801 Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
nach Zeitaufwand
4802 Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1)
nach Zeitaufwand
4803 Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord durchführen nach Zeitaufwand V.
Ballastwasserbehandlungssysteme
5001 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen) 5001.1 mit Beteiligung anderer Behörden 130 310 5001.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
5002 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) 5002.1 mit Beteiligung anderer Behörden 84 645 5002.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben.
5003 Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung“) 4 100 – 10 100 5004 Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem 500 – 8 050 5005 Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Zeitaufwand 5006 Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem 560 5007 Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen 10 – 90 Prozent
der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002
VI.
Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone
6001 Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen 1 820 – 2 720 6002 Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen 580 – 870 6003 Genehmigung zur Errichtung einer Leitung 74 520 – 111 780 6004 Genehmigung zum Betrieb einer Leitung 8 900 – 13 340 6005 Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes 565 – 695 6006 Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels 74 520 – 111 780 6007 Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels 8 900 – 13 340 6008 Nachträgliche Änderung der Genehmigung 1 110 – 1 670
Die Gebühr nach
Nr. 6006 bis 6008
erhöht sich um
685 – 1 025,
wenn die
Genehmigung mit
Nebenbestimmungen
verbunden ist.
6040 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe
116 350 – 174 530
6041 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe 1. Teilgebühr nach Nr. 6040
2. Teilgebühr 165 815 + 0,2 Prozent der Investitionssumme, höchstens 1 200 000
6042 Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV 8 900 – 13 340 6043 Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags 890 – 1 340 6044 Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV 8 900 – 13 340 6045 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 890 – 1 340 6050 Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV 40 750 – 61 130 6051 Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV 7 260 – 10 900 6052 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Genehmigung 4 675 – 7 015 6053 Versagung einer Genehmigung 895 – 1 345 6054 Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV 4 675 – 7 015 6056 Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis 850 – 1 270 6057 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber
475 – 715
VII.
Haftungsbescheinigungen
7001 Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung 60 VIII.
Gefahrenabwehr auf dem Schiff
8001 Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach Zeitaufwand 8002 Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff 705 8003 Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach Zeitaufwand 8003a Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen 235 8004 Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord 60 8005 Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation 55 8006 Befreiung von der Meldepflicht 320 8007 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) 2 500 – 10 240 IX.
Marktüberwachung
9010 Anerkennung einer benannten Stelle 3 070 – 9 070 9100 Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH 2 000 – 5 000 X.
Schiffsbezogenes Umweltrecht
10001 Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 535 10002 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV 400 10003 Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand

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