Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr Euro
I.
Flaggenrecht
1001Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten751002Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen601003Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge1003.1bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr1 6651003.2mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr12 2251003.3bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr9251003.4mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr6 2251004Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister
75
1005Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister90
II.
Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen
2001Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung)25 – 1452002Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV25 – 752003Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV1 500 – 4 3202004Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003300 – 1 3002005Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV12,50 – 37,50
III.
Schiffsvermessung
3001Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten
Grundgebühr 1 000
zuzüglich 0,7 je
BRZ/BRT,
(höchstens 12 000)
3002Nachbauten (erster Nachbau)
50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001
3003Nachbauten einer Serie
30 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 500
3004für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs)2003100Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten
125 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001
3101Nachbau (erster Nachbau)
50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 800
3102Nachbauten einer Serie
30 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001,
mindestens 500
3103Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau)6953104Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau)3503105Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m1503300Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung)4453301Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung)1003800Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die150–Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001)–Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100)3801Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung115–für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105)–für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und 3301)–für die Eintragung in das Schiffbauregister–über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis3802Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen100
IV.
Nautische Systeme, Anlagen,
Geräte, Instrumente und Funkausrüstung
Vorbemerkungen1.Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz nicht enthalten.2.Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten sind.3.Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzelpositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden.4.
Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterungen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und
90 Prozent
der jeweiligen Positionen angesetzt werden.
4001Gerätekategorie A (siehe Anhang 2)300 – 9004002Gerätekategorie B (siehe Anhang 2)500 – 2 5004003Gerätekategorie C (siehe Anhang 2)2 000 – 6 0004004Gerätekategorie D (siehe Anhang 2)4 000 – 9 0004005Gerätekategorie E (siehe Anhang 2)8 000 – 14 0004006Gerätekategorie F (siehe Anhang 2)13 000 – 25 0004801Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
nach Zeitaufwand
4802Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1)
nach Zeitaufwand
4803Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord durchführennach Zeitaufwand
V.
Ballastwasserbehandlungssysteme
5001Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen)5001.1mit Beteiligung anderer Behörden130 3105001.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore
nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
5002Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)5002.1mit Beteiligung anderer Behörden84 6455002.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore
nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben.
5003Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung“)4 100 – 10 1005004Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem500 – 8 0505005Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommensnach Zeitaufwand5006Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem5605007Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen
10 – 90 Prozent
der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002
VI.
Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone
6001Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen1 820 – 2 7206002Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen580 – 8706003Genehmigung zur Errichtung einer Leitung74 520 – 111 7806004Genehmigung zum Betrieb einer Leitung8 900 – 13 3406005Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes565 – 6956006Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels74 520 – 111 7806007Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels8 900 – 13 3406008Nachträgliche Änderung der Genehmigung
1 110 – 1 670
Die Gebühr nach
Nr. 6006 bis 6008
erhöht sich um
685 – 1 025,
wenn die
Genehmigung mit
Nebenbestimmungen
verbunden ist.
6040Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe
116 350 – 174 530
6041Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe
1. Teilgebühr nach Nr. 6040
2. Teilgebühr 165 815 + 0,2 Prozent der Investitionssumme, höchstens 1 200 000
6042Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV8 900 – 13 3406043Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags890 – 1 3406044Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV8 900 – 13 3406045Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses890 – 1 3406050Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV40 750 – 61 1306051Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV7 260 – 10 9006052Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Genehmigung4 675 – 7 0156053Versagung einer Genehmigung895 – 1 3456054Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV4 675 – 7 0156056Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis850 – 1 2706057Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber
475 – 715
VII.
Haftungsbescheinigungen
7001Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung60
VIII.
Gefahrenabwehr auf dem Schiff
8001Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiffnach Zeitaufwand8002Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff7058003Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiffnach Zeitaufwand8003aGenehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen2358004Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord608005Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation558006Befreiung von der Meldepflicht3208007Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO)2 500 – 10 240
IX.
Marktüberwachung
9010Anerkennung einer benannten Stelle3 070 – 9 0709100Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH2 000 – 5 000
X.
Schiffsbezogenes Umweltrecht
10001Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV53510002Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV40010003Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhVnach Zeitaufwand