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BSI-KritisV § 4 Sektor Ernährung

Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(3) Im Sektor Ernährung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 KN 50/20
23. Mai 2025
3 KN 50/20 23. Mai 2025
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 KN 2/20
23. Mai 2025
3 KN 2/20 23. Mai 2025
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 KN 47/20
23. Mai 2025
3 KN 47/20 23. Mai 2025