BSV 1998 § 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1998 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1998

(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1998 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1998

1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung   a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10.910,2350,     von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.091,1049,   b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000916571,     von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001099976,     von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.091,1049, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung   a) von Entgeltpunkten in Beiträge 14.457,4050,     von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 12.046,8336,   b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000691687,     von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000830094.

(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.

(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

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