Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.
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BSWAG § 6 Unvorhergesehener Bedarf
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes
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