BTGO 1980 § 105 Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze Einzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 4).

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von