Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).
BTGO 1980 § 113 Wahl des Wehrbeauftragten
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
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Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).
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