Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.
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BTGO 1980 § 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
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