BTGO 1980 § 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h).

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von