Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.
BTGO 1980 § 26 Vertagung der Sitzung
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Referenzen
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