Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).
BTGO 1980 § 89 Einberufung des Vermittlungsausschusses
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.