Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
- 1.
-
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt, - 2.
-
- a)
-
entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten, - b)
-
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder - c)
-
entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier
- 3.
-
entgegen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4 - a)
-
Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen, - b)
-
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder - c)
-
dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder
- 4.
-
entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt, - 5.
-
entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.