BuchbAusbV 2011 § 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.

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