Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.
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BuchbAusbV 2011 § 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin
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