BuchbAusbV 2011 Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 970 - 975)


Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4 1 Planen und
Organisieren von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
Arbeitsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Umsetzbarkeit der Vorgaben abschätzen
b)
Arbeitsabläufe nach organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen, dabei Gestaltungsaspekte berücksichtigen
c)
Materialeinsatz disponieren, Verfügbarkeit von Materialien, Werkzeugen und Geräten sicherstellen
d)
Materialeingangskontrolle durchführen
e)
Materialfluss sowie material- und transportgerechte Lagerung von Produkten planen
22
2 Einrichten von
Arbeitsplätzen, Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Arbeitsplätze, Geräte und Werkzeuge herrichten
b)
Maschinen und Anlagen rüsten
c)
Zusatzeinrichtungen einstellen
d)
Probeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Einstellungen optimieren
e)
Freigabe einholen und Fertigung beginnen
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3 Herstellen
buchbinderischer
Erzeugnisse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Materialien, insbesondere durch Schneiden, Falzen, Sammeln, Heften, Kleben, Binden, Prägen, manuell und maschinell bearbeiten
b)
Maschinen und Geräte bedienen, Arbeitsabläufe steuern, Arbeitsergebnisse dokumentieren
c)
Produkte auf Standgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
d)
Verarbeitungsprozesse überwachen, Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen sowie Veredelungsprozessen berücksichtigen, Qualitätsprüfungen durchführen und Fertigungsabläufe optimieren
e)
Produkte verpacken, transportieren, lagern und versandfertig machen
28
4 Bewerten und
Auswählen von
Verarbeitungstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
Verarbeitungstechniken und Verfahren hinsichtlich der zu erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und Ressourcenschonung beurteilen und auswählen
b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau sowie Einsatzmöglichkeiten, beurteilen
c)
Materialverhalten im Fertigungsprozess hinsichtlich der geforderten Qualität beurteilen, dabei Wechselwirkungen verschiedener Materialien beachten
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5 Pflegen und Warten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a)
Funktionsprüfungen durchführen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen, reinigen und warten
b)
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen
c)
Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
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Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen

1. Auswahlliste I

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4 I.1 Unternehmerisches Handeln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.1)
a)
Abläufe kostenbewusst steuern
b)
Auftragsanweisungen und fertigungstechnische Unterlagen erstellen
c)
Schutzrechte sowie datenschutzrechtliche Aspekte bei der Auftragsvorbereitung berücksichtigen
d)
Musterdokumentation anlegen und pflegen
e)
Trends bewerten und Zielgruppen erschließen
f)
Werbemaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenbindung einschließlich ihrer Kontrollmöglichkeiten darstellen und durchführen
13
I.2 Kaufmännische
Auftragsbearbeitung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.2)
a)
Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
b)
Schriftverkehr durchführen
c)
Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswerten
d)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Kosten, Zeitaufwand und Personalbedarf, erstellen
e)
betriebliche Leistungen erfassen
f)
Dienstleistungen und Produkte verkaufen
13
I.3 Einrahmen von
Bildern und Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.3)
a)
Rahmungen nach Kundenwünschen entwickeln und skizzieren
b)
Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählen
c)
Leinwände aufspannen, Bilder aufziehen
d)
Passepartouts fertigen
e)
Rahmen herstellen sowie Bilder und Objekte einpassen
f)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
13
I.4 Fertigen von Behält-
nissen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.4)
a)
Behältnisse, insbesondere Mappen, Ordner, Kästen, Schuber, Kassetten, Etuis und Versandverpackungen nach Kundenwünschen entwickeln und skizzieren
b)
Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählen
c)
Behältnisse herstellen und ausstatten
d)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
13
I.5 Instandsetzen
von Büchern und
Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.5)
a)
Schäden und deren Ursachen an Büchern und Objekten feststellen und dokumentieren
b)
Vorgehensweise der Instandsetzung unter Berücksichtigung der am Buch oder Objekt vorgefundenen Techniken und Materialien festlegen
c)
Materialien auswählen und auf Verarbeitbarkeit und Verträglichkeit mit dem instand zu setzenden Buch oder Objekt prüfen
d)
Instandsetzung durchführen
e)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
13
I.6 Gestalten
buchbinderischer
Erzeugnisse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.6)
a)
in Abstimmung mit Kunden unter Berücksichtigung von Kosten und technischer Realisierbarkeit Gestaltungsvorschläge entwickeln und skizzieren
b)
Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählen, Stilepochen und Normen berücksichtigen
c)
Materialien, insbesondere Papiere durch Verändern von Struktur, Form und Oberfläche, gestalten
d)
Gestaltungsvorschläge umsetzen und Muster fertigen
e)
Musterkollektionen erstellen und präsentieren
f)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
13
I.7 Ausführen von
Sonderausstattungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.7)
a)
Arbeitsabläufe, insbesondere für das Anbringen von Taschen, Buchschließen, Mechaniken, Registern, Ösen, Einfassungen, Wattierungen und Applikationen, planen
b)
Sonderausstattungen herstellen
c)
Sonderausstattungen anbringen und Funktionalitäten feststellen
d)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
13
I.8 Kaschieren
und Aufziehen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.8)
a)
Materialien auf Verträglichkeit prüfen und festlegen, Laufrichtung bestimmen, produkt- und fertigungsspezifische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Klebetechniken unterscheiden und auswählen
c)
Materialien und Produkte kaschieren, auskaschieren und endfertigen
d)
Karten, Poster und Bilder aufziehen und einfassen
e)
Oberflächenschutz und -veredelung auswählen und aufbringen
f)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
13
I.9 Ausführen von
Akzidenzarbeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer I.9)
a)
Schneidevorgänge an der Schneidemaschine programmieren und ausführen
b)
Trenntechniken auftragsbezogen ausführen
c)
Akzidenzprodukte auftragsbezogen herstellen
d)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
13

2. Auswahlliste II

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4 II.1 Einzel- und
Sonderfertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.1)
a)
Arbeitsabläufe für Einzel- und Kleinserienfertigung festlegen sowie Materialien auf Qualität, Beschaffenheit und Verarbeitungsfähigkeit prüfen
b)
Produkte in manuellen Einband- und Bindetechniken sowie mit Plastik-, Spiral- und Drahtkammbindungen herstellen
c)
Produkte, insbesondere durch Prägen, Schnittveredeln, Stanzen, Kapitalen sowie Anbringen von Zeichenbändern, ausstatten und veredeln
d)
Mappen und Vollkartonagen herstellen
e)
Schäden an instand zu setzenden Produkten feststellen, Arbeitsaufwand und -weg planen, Kosten ermitteln und Instandsetzung durchführen
f)
Produkte lagern, transport- und versandfertig machen
g)
Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
26
II.2 Maschinelle Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.2)
a)
Materialien auf Qualität und Beschaffenheit sowie maschinelle Verarbeitungsfähigkeit prüfen und bereitstellen
b)
bei der Planung produktionsspezifische Anforderungen an Halbfertigprodukte in Bezug auf den weiteren Verarbeitungsprozess berücksichtigen
c)
Maschinen rechnergestützt einstellen, dabei Produkt- und Produktionsparameter eingeben
d)
Halbfertig- und Endprodukte maschinell herstellen, dabei Produktionsabläufe überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und beheben
e)
bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffen
f)
Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen durchführen, Arbeitsergebnis in Bezug auf Verwendbarkeit und Qualität beurteilen, Resultate dokumentieren sowie Belegmuster archivieren
g)
Halbfertigprodukte für den innerbetrieblichen Fertigungsablauf absetzen, Produkte lagern und versenden
26

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4 1 Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2 Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und
kundenorientierte
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a)
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deutscher und englischer Sprache, nutzen
b)
Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen
c)
Informationen auswerten und bewerten
d)
Sachverhalte darstellen
e)
betriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunikation durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe verwenden
f)
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
g)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h)
im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte lösen
i)
Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsentieren
j)
mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen
k)
Beratungsgespräche vorbereiten, Kundenwünsche ermitteln und auf Umsetzbarkeit prüfen
l)
Beschwerden und Reklamationen unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes und der Kundschaft bearbeiten

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