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BuchPrG § 5 Preisfestsetzung

Gesetz über die Preisbindung für Bücher

(1) Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.

(2) Wer Bücher importiert, darf zur Festsetzung des Endpreises den vom Verleger des Verlagsstaates für Deutschland empfohlenen Letztabnehmerpreis einschließlich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten. Hat der Verleger keinen Preis für Deutschland empfohlen, so darf der Importeur zur Festsetzung des Endpreises den für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Nettopreis des Verlegers für Endabnehmer zuzüglich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten.

(3) Wer als Importeur Bücher in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einem von den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann den gemäß Absatz 2 festzulegenden Endpreis in dem Verhältnis herabsetzen, wie es dem Verhältnis des erzielten Handelsvorteils zu den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat entspricht; dabei gelten branchentypische Mengennachlässe und entsprechende Verkaufskonditionen als Bestandteile der üblichen Einkaufspreise.

(4) Verleger oder Importeure können folgende Endpreise festsetzen:

1.
Serienpreise,
2.
Mengenpreise,
3.
Subskriptionspreise,
4.
Sonderpreise für Institutionen, die bei der Herausgabe einzelner bestimmter Verlagswerke vertraglich in einer für das Zustandekommen des Werkes ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben,
5.
Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift beim Bezug eines Buches, das die Redaktion dieser Zeitschrift verfasst oder herausgegeben hat, und
6.
Teilzahlungszuschläge.

(5) Die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel durch einen Verleger oder Importeur oder deren Lizenznehmer ist zulässig, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 U 150/22
24. November 2023
11 U 150/22 24. November 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 U 20/22
14. März 2023
11 U 20/22 14. März 2023
Urteil vom Landgericht Wiesbaden (11. Zivilkammer) - 11 O 790/20
29. Dezember 2021
11 O 790/20 29. Dezember 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 127/15
21. Juli 2016
I ZR 127/15 21. Juli 2016
Urteil vom Kammergericht (5. Zivilsenat) - 5 U 108/14
2. Juni 2015
5 U 108/14 2. Juni 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 U 93/13
28. Januar 2014
11 U 93/13 28. Januar 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 U 25/12
4. September 2012
11 U 25/12 4. September 2012