(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen, - 6.
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Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten, - 7.
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Anfertigen von Entwürfen und Modellen, - 8.
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Anfertigen von technischen Zeichnungen, - 9.
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Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen, - 10.
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Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten, - 11.
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Prüfen von Arbeitsergebnissen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung, - 2.
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Anfertigen von Kopien und Imitaten, - 3.
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Vorbereiten von Bühnenmalereien, - 4.
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Herstellen von Bühnenmalereien.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Techniken, - 2.
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Vervielfältigen von plastischen Elementen, - 3.
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Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken, - 4.
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Kopieren und Imitieren, - 5.
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Herstellen von plastischen Elementen.