Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
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Butt/KäseuaPrV § 9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
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