Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden
- 1.
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Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat, - 2.
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Speisegelatine.