ButtV 1997 Anlage 2 (zu § 12 Abs. 3)

Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 150;
( bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

               
              
Land: ..................................................................
Zuständiges Ministerium: ...............................................
Ausstellende Behörde: ..................................................

Bescheinigung über Markenbutter

für ....................................................................
(Firma)
zur Vorlage bei einer Kontrolle nach § 12 Abs. 3 Butterverordnung

Dem milchbe-/verarbeitenden Unternehmen ................................
(Firma)
Veterinärkontrollnummer .........., wird hiermit bescheinigt, daß die in
seinem Betrieb hergestellte und für ein Inverkehrbringen in der
Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung "Markenbutter"
bestimmte Butter folgende Merkmale erfüllt:
Buttersorte (bitte ankreuzen):
..... Sauerrahmbutter
..... Süßrahmbutter
..... Mildgesäuerte Butter
Herstellung:
- unmittelbar aus Sahne, die unmittelbar aus Milch von Kühen gewonnen und
einer Pasteurisierung im Sinne des Verfahrens gemäß Anhang III Abschnitt IX
Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in
der jeweils geltenden Fassung unterzogen worden ist; der Peroxydasenachweis
ist negativ;
- unter Verwendung ausschließlich von
- spezifischen Milchsäurebakterienkulturen; bei mildgesäuerter Butter
alternativ ein aus diesen gewonnenes Milchsäurekonzentrat, das
ausschließlich durch Einwirkung von Milchsäurebakterien auf
Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde;
- Wasser und Salz, auch jodiertem Speisesalz, und
- E 160 a Beta-Carotin.

................................. ...............................
(Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel)

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