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BVerfGG § 33

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 10/20
24. Oktober 2024
1 BvL 10/20 24. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16
10. Oktober 2017
2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 10. Oktober 2017
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 6/98, VGH B 5/98
4. November 1998
VGH B 6/98, VGH B 5/98 4. November 1998