BVerfGG § 4

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.

(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.

(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvB 1/13
17. Januar 2017
2 BvB 1/13 17. Januar 2017
Beschwerdekammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (Beschwerdekammer) - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12
1. Oktober 2012
1 BvR 170/06 - Vz 1/12 1. Oktober 2012