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BVerfGG § 45

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvE 1/17
20. Juni 2023
2 BvE 1/17 20. Juni 2023
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvB 1/13
17. Januar 2017
2 BvB 1/13 17. Januar 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 S 23.16
25. Mai 2016
OVG 3 S 23.16 25. Mai 2016