Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.
BVerfGG § 45
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvB 1/13
17. Januar 2017
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2 BvB 1/13 | 17. Januar 2017 |