BVerfGG § 45

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvB 1/13
17. Januar 2017
2 BvB 1/13 17. Januar 2017