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BVerfGG § 46

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist.

(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt werden.

(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 9 K 24.620
19. Mai 2025
W 9 K 24.620 19. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 7 S 23.1306
30. August 2023
M 7 S 23.1306 30. August 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 7 S 23.1519
30. August 2023
M 7 S 23.1519 30. August 2023
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvB 1/13
17. Januar 2017
2 BvB 1/13 17. Januar 2017
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 11/12
20. Februar 2013
2 BvE 11/12 20. Februar 2013