Die Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten entsprechend.
BVerfGG § 47
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Die Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten entsprechend.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.