Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BVerfGG § 51

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von