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BVerfGG § 68

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:
für den Bund die Bundesregierung,
für ein Land die Landesregierung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21
15. November 2023
2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21 15. November 2023
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvG 1/10
19. August 2011
2 BvG 1/10 19. August 2011