Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BVerfGG § 7
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.