Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
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BVerfGG § 93b
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Referenzen
- BVerfGG § 93 1x