Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c, für Abrufe anderer Stellen als den Landesbehörden für Verfassungsschutz und dem Militärischen Abschirmdienst beim Bundesamt für Verfassungsschutz § 10 sowie die §§ 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
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BVerfSchG § 27 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 2/09
24. März 2010
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6 A 2/09 | 24. März 2010 |