BVG § 15

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 21 bis 137 Euro zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 2,103 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl. Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Übersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 68/16 B
27. März 2017
B 9 V 68/16 B 27. März 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 58/12 R
17. Oktober 2013
B 14 AS 58/12 R 17. Oktober 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 A 2714/12
2. März 2012
3 A 2714/12 2. März 2012
Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Senat) - L 4 R 111/06
26. April 2007
L 4 R 111/06 26. April 2007