Wohnungshilfe erhalten Beschädigte und Hinterbliebene. Die Wohnungshilfe besteht in der Beratung in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie in der Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung ausreichenden und gesunden Wohnraums. Geldleistungen werden nur erbracht, wenn die Wohnung eines Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher Veränderung bedarf oder wenn Schwerbeschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner innerhalb von fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wohnungshilfe beantragen und eine Geldleistung durch die Besonderheit des Einzelfalls gerechtfertigt ist.
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BVG § 27c
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 A 250/20
10. August 2021
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2 A 250/20 | 10. August 2021 |
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 (6) P 49/07
28. Mai 2008
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L 10 (6) P 49/07 | 28. Mai 2008 |
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 SB 69/05
6. Dezember 2006
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L 10 SB 69/05 | 6. Dezember 2006 |
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 SB 17/03
17. November 2004
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L 10 SB 17/03 | 17. November 2004 |