BVG § 33a

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 82 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 58/12 R
17. Oktober 2013
B 14 AS 58/12 R 17. Oktober 2013
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VG 5844/08
12. Oktober 2011
L 6 VG 5844/08 12. Oktober 2011
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 VG 1060/04
13. Mai 2005
L 8 VG 1060/04 13. Mai 2005