(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.
(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.
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