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BVG § 47

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich

bei Halbwaisen 219 Euro, bei Vollwaisen 305 Euro.


(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.

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