Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.
BVG § 50
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Sozialgericht Osnabrück (2. Kammer) - S 2 VE 10/17
2. August 2018
|
S 2 VE 10/17 | 2. August 2018 |