BVG § 50

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.

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Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Osnabrück (2. Kammer) - S 2 VE 10/17
2. August 2018
S 2 VE 10/17 2. August 2018