Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.
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BVG § 50
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Sozialgericht Osnabrück (2. Kammer) - S 2 VE 10/17
2. August 2018
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S 2 VE 10/17 | 2. August 2018 |