Beim Tod von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim Tod einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1 778 Euro, in allen übrigen Fällen 891 Euro.
BVG § 53
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Referenzen
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