Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BVG § 62

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

(1) Eine vom Einkommen beeinflußte Leistung ist nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich erhöht oder das Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich gemindert hat, es sei denn, daß eine Neufeststellung einer dieser Leistungen aus anderem Anlaß notwendig wird.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden. Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.

(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist. Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist. Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.

(4) Wird der gemeinsame Haushalt aufgelöst, den eine Schwerbeschädigte oder ein Schwerbeschädigter mit den in § 30 Abs. 12 Satz 1 genannten Personen geführt hat, so sind der Grad der Schädigungsfolgen nach § 30 Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 16 von Amts wegen nur neu festzustellen, wenn ihr oder ihm ohne die Schädigungsfolgen die Aufnahme eines anderen Berufs zuzumuten wäre oder nach Wegfall des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 16 ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 zusteht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 K 23.72
28. April 2023
W 1 K 23.72 28. April 2023
Urteil vom Bundessozialgericht - B 5 R 26/21 R
3. Februar 2022
B 5 R 26/21 R 3. Februar 2022
Urteil vom Unknown court - B 2 U 10/19 R
6. Oktober 2020
B 2 U 10/19 R 6. Oktober 2020
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (8. Senat) - L 8 R 508/13
19. Mai 2016
L 8 R 508/13 19. Mai 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 1/15 R
18. November 2015
B 9 V 1/15 R 18. November 2015
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - L 11 VE 38/10
23. Januar 2015
L 11 VE 38/10 23. Januar 2015
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VK 5547/11
21. März 2013
L 6 VK 5547/11 21. März 2013
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - L 11 SB 105/09
15. März 2012
L 11 SB 105/09 15. März 2012
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 1/10 R
2. Dezember 2010
B 9 V 1/10 R 2. Dezember 2010
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (13. Senat) - L 13 V 8/02
8. Juli 2010
L 13 V 8/02 8. Juli 2010