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BVG § 71b

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versorgungsbezüge geleistet, gelten, wenn der Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen Träger der Sozialversicherung oder eine öffentlich-rechtliche Kasse hat, §§ 104 sowie 106 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und, wenn der Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat, § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Ansprüche dem Kostenträger der Kriegsopferversorgung zustehen. Das gilt auch, wenn der Kostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese Leistungen zu tragen hat.

Referenzen

Zitiert von

GeB vom Sozialgericht Bayreuth - S 5 VJ 8/23
4. Januar 2024
S 5 VJ 8/23 4. Januar 2024
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (2. Senat) - L 2 U 120/13
3. Dezember 2015
L 2 U 120/13 3. Dezember 2015