An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f erbracht.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BVG § 8
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Referenzen
- BVG § 64 1x