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BVG§27bV § 1

Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge über Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes

Auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge wird eine Zusatzstatistik über Leistungen, die im Rechnungsjahr 1969 nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift gewährt werden, als Bundesstatistik durchgeführt.

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