Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung in anderen als den in § 1 geregelten Fällen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so ist eine nach den Verhältnissen des Einzelfalls bemessene Bewertungszahl von 10 bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in § 1 geregelt sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in § 1 geregelten Tatbestände zu berücksichtigen.
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BVG§15DV § 3
Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes
Referenzen
- BVG§15DV § 1 3x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.