Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten nach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder teilweise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen Schwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit die Kosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als die Leistungen erbracht worden sind, marktüblich waren. Die marktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5 Abs. 3) können nach Erfahrungssätzen über die Kosten des umbauten Raumes bei Hochbauten berechnet werden. Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist die Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.
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BVO 2 § 11a Nicht feststellbare Gesamtkosten
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
Referenzen
- BVO 2 § 6 Kosten des Baugrundstücks 1x
- BVO 2 § 7 Baukosten 1x
- BVO 2 § 8 Baunebenkosten 1x
- BVO 2 § 9 Sach- und Arbeitsleistungen 1x
- BVO 2 § 10 Leistungen gegen Renten 1x
- BVO 2 § 11 Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen 1x
- BVO 2 § 5 Gliederung der Gesamtkosten 1x
- BVO 2 Anlage 2 (zu den §§ 11a und 34 Abs. 1) 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.