Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BWahlG § 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

Bundeswahlgesetz

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 154/21
16. November 2022
154/21 16. November 2022
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (8. Senat) - 8 B 1929/21
22. September 2021
8 B 1929/21 22. September 2021