Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.
BWaldG § 19 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Referenzen
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