BWaldG § 27 Aufgaben der Verbandsversammlung

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über

1.
die Höhe der Umlagen und Beiträge;
2.
den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
3.
die Entlastung des Vorstands;
4.
die Änderung der Satzung;
5.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
6.
die Auflösung des Forstbetriebsverbands;
7.
die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

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