BWaldG § 29 Vorstand

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

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