Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis, - 2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind, - 3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl, - 4.
Vordruck der Wahlniederschrift, - 5.
Vordruck der Schnellmeldung, - 6.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, - 7.
Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27, - 8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne, - 9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.