Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten, - 2.
die Zahl der Wähler, - 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, - 4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, - 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen, - 6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.