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BWO 1985 Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)

Bundeswahlordnung

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



<B>Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl<FnR ID="BJNR017690985BJNE012004160_01_BJNR017690985BJNE012005126"/></B>







Stimmzettelumschlag

für die Briefwahl









In diesen Stimmzettelumschlag

nur den Stimmzettel einlegen,

sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.















<B>Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl</B>






Nur den Stimmzettel einlegen

und

den Stimmzettelumschlag zukleben.






Sodann



- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und

- den Wahlschein mit der unterschriebenen

   Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl


in den roten Wahlbriefumschlag einlegen






Referenzen

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